Studierende sind versicherungspflichtig. Die
Versicherungspflicht besteht bis zum Abschlu▀ des 14.
Fachsemesters, lΣngstens bis zum Ende des Semesters, in dem das
30. Lebensjahr vollendet wird.
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Von der Versicherungspflicht ausgenommen und damit
beitragsfrei sind als Familienangeh÷rige versicherte
Studierende. In der Regel besteht ein solcher Anspruch
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Endet die
Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studierender,
besteht die M÷glichkeit der freiwilligen Versicherung.
Es besteht auch die M÷glichkeit, sich per Antrag von der
Versicherungspflicht befreien zu lassen.
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Jeder Studienbewerber mu▀ sich vor der Einschreibung mit
der zustΣndigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um
eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten, in der
bestΣtigt ist,
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ob
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er versichert ist, oder
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ob er versicherungsfrei, von der
Vrsicherungspflicht befreit oder nicht
versicherungspflichtig ist.
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Diese Versicherungsbescheinigung ist bei der
Einschreibung an der UniversitΣt vorzulegen. Dies
betrifft auch Hochschulortwechsler,die bei der
Einschreibung eine neue Versicherungsbescheinigung
einreichen mⁿssen.
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Weitere Informationen ⁿber die Krankenversicherung der
Studenten und Studentinnen gem.
"Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung"
enthΣlt ein Merkblatt, das im ZVS-info abgedruckt und
ⁿber das Studentensekretariat erhΣltlich ist.
Verbindliche Auskⁿnfte erteilen die Krankenkassen.
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